Soziale Angelegenheiten - Betriebliches Vorschlagswesen

In Kürze

Beim betrieblichen Vorschlagswesen können Arbeitnehmer freiwillig Ideen zur Verbesserung der Arbeit einreichen. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.

Definition

Ein Verbesserungsvorschlag liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig und außerhalb seiner eigentlichen Arbeitspflichten eine Idee einbringt – zum Beispiel zur Vereinfachung, Beschleunigung oder sichereren Gestaltung der Arbeit oder zur Förderung der Zusammenarbeit im Betrieb.

Nicht dazu zählen Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Für diese gilt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit über die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens. Das umfasst insbesondere die Bearbeitung der Vorschläge und die Bemessung von Prämien.

Nicht der Mitbestimmung unterliegt hingegen die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt Mittel für Prämien bereitstellt, ob er einen Vorschlag tatsächlich umsetzt oder ob er eine Anerkennungsprämie für nicht verwertete Vorschläge zahlt.

Der Betriebsrat hat zudem ein Initiativrecht: Er kann dem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Vorschlagswesen vorschlagen. Eine solche Vereinbarung sollte typischerweise regeln:

  • Grundsätze zur Einreichung von Vorschlägen
  • Kreis der vorschlagsberechtigten Personen
  • Besetzung und Entscheidung eines Bewertungsausschusses
  • Berechnung und Bemessung der Prämie
  • Bewertungsverfahren