In Kürze
Bei der betrieblichen Lohngestaltung hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Es geht dabei um die Grundsätze, nach denen Löhne und Gehälter im Betrieb festgelegt werden – nicht um die genaue Höhe einzelner Gehälter.
Definition
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf der Betriebsrat mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber Entlohnungsgrundsätze aufstellt, neue Entlohnungsmethoden einführt oder bestehende Regelungen ändert.
Entscheidend ist: Es geht um die allgemeinen Regeln der Entgeltfindung – also zum Beispiel welche Kriterien für die Bezahlung gelten oder wie verschiedene Lohnbestandteile zueinander stehen. Die konkrete Gehaltshöhe einzelner Beschäftigter ist dagegen kein Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts.
Der Begriff „Lohn" wird dabei sehr weit verstanden. Mitbestimmungspflichtig sind unter anderem:
- Provisionen und Leistungsprämien
- Übertarifliche Zulagen
- Gewinnbeteiligungen und Bonuszahlungen
- Gratifikationen (z. B. Urlaubs-, Weihnachts- oder Jubiläumsgeld)
- Zielvereinbarungsprämien
- Privatnutzung von Dienstwagen
- Zuschüsse zu Kantinenessen
- Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
- Belegschaftsaktien und Aktienoptionen
Nicht dazu gehören reine Auslagenerstattungen wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungsgelder – diese sind kein Lohn im Sinne des Gesetzes.
Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, regelt dieser die Lohngestaltung meist abschließend – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats tritt dann zurück. Ohne Tarifbindung hingegen hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht und kann in diesem Rahmen auch selbst die Initiative ergreifen. Zu freiwilligen Leistungen kann der Arbeitgeber dabei jedoch nicht gezwungen werden.