Schüler

In Kürze

Schüler allgemeinbildender Schulen, die nebenbei arbeiten, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht — mit einer wichtigen Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungsfrei, solange sie die Schule besuchen.

Definition

Nimmt ein Schüler einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung auf, gelten die normalen Regeln für Arbeitnehmer. Das bedeutet: Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung hingegen sind Schüler versicherungsfrei — vorausgesetzt, die besuchte Schule dient nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit (z. B. Abendschule).

Verdient ein Schüler monatlich nicht mehr als 556,00 Euro (Geringfügigkeitsgrenze), liegt ein Minijob vor. Dann entfällt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bleibt grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen, der Schüler kann sich davon aber befreien lassen.

Viele Schüler sind bis zum 25. Lebensjahr über ihre Eltern beitragsfrei familienversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Familienversicherung endet jedoch, sobald eine eigene Versicherungspflicht durch eine Beschäftigung entsteht.

Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, der planmäßigen Beendigung des Schulabschnitts oder dem Abbruch der Schulausbildung. Wer nach der Schulentlassung bis zum Start einer Dauerbeschäftigung oder Ausbildung jobbt, gilt in der Regel als berufsmäßig beschäftigt — Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.

Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studiumsbeginn werden dagegen nicht als berufsmäßig eingestuft, sofern sie nur gelegentlich ausgeübt werden. Hier kann Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit in Betracht kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Der Schulbesuch nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann als rentensteigernde Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.