Schulungen - Beschlussfassung

In Kürze

Damit ein Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnehmen kann, muss der Betriebsrat vorher einen förmlichen Beschluss fassen. Außerdem muss der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden.

Definition

Möchte ein Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung teilnehmen, reicht der persönliche Wunsch allein nicht aus. Der Betriebsrat muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung einen Beschluss fassen — und zwar vor der Teilnahme. Ein nachträglicher Beschluss verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Kosten zu übernehmen.

Der Beschluss muss festlegen, um welche konkrete Schulung es geht, welche Mitglieder teilnehmen sollen und zu welchem Zeitpunkt die Schulung stattfinden soll. Eine Erlaubnis des Arbeitgebers ist dagegen nicht erforderlich — das Betriebsratsmitglied braucht keine Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme.

Bei der Terminplanung muss der Betriebsrat auch die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abwägen. Das folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 BetrVG. Betriebliche Belange haben jedoch nur dann Vorrang, wenn dem Betrieb durch die Abwesenheit des Mitglieds ein erheblicher Schaden drohen würde. Ist eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs unvermeidbar, muss der Arbeitgeber umorganisieren — er darf nicht den Verzicht auf die Schulung verlangen.

Der Betriebsrat ist außerdem verpflichtet, den Arbeitgeber rechtzeitig — in der Regel zwei bis drei Wochen im Voraus — über die Schulung zu informieren. Dabei müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Namen der teilnehmenden Betriebsratsmitglieder
  • Ort und Themenplan der Veranstaltung
  • Zeitliche Lage der Schulung
  • Rechtsgrundlage der Schulung (z. B. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG)

Kommt der Betriebsrat dieser Mitteilungspflicht nicht nach, verliert das betroffene Mitglied dennoch nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung — vorausgesetzt, alle anderen Voraussetzungen für die Teilnahme sind erfüllt.

Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen. Solange dort keine Entscheidung vorliegt, sollte das Betriebsratsmitglied die Teilnahme in der Regel zurückstellen. Bei Verzögerungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Teilnahme über eine einstweilige Verfügung gerichtlich durchzusetzen.