Schwerbehinderte Menschen

In Kürze

Schwerbehinderte Menschen genießen im Arbeitsleben besonderen Schutz und Förderung. Arbeitgeber, die nicht genug schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Definition

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, zahlen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX an das zuständige Integrationsamt.

Wichtig: Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt nicht die Beschäftigungspflicht — sie besteht weiterhin. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote und kann sich erhöhen, wenn eine gesetzlich festgelegte Bezugsgröße um mindestens 10 % gestiegen ist.

Die eingenommenen Mittel aus der Ausgleichsabgabe werden genutzt, um schwerbehinderten Menschen den Arbeitsplatz zu sichern — zum Beispiel durch finanzielle Unterstützung bei der behinderungsgerechten Umrüstung von Maschinen und Geräten.

Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung können zusätzliche Vergünstigungen erhalten, etwa:

  • Steuererleichterungen
  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • Parkerleichterungen
  • Befreiung von Rundfunkgebühren

Das Versorgungsamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und trägt entsprechende Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis ein.

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30 hat, kann unter bestimmten Bedingungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden — nämlich dann, wenn ohne diese Gleichstellung kein Arbeitsplatz gefunden oder der bisherige nicht gehalten werden kann. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Der Zusatzurlaub, der schwerbehinderten Menschen zusteht, gilt für gleichgestellte Personen jedoch nicht.