In Kürze
Technische Überwachungseinrichtungen sind Geräte oder Software, die Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern erfassen können. Bei ihrer Einführung und Nutzung hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
Definition
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat mitbestimmen, wenn im Betrieb technische Einrichtungen eingeführt oder genutzt werden, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Überwachung beabsichtigt. Es reicht aus, dass eine technische Einrichtung die objektive Möglichkeit bietet, Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erheben und aufzuzeichnen. Selbst wenn die Kontrolle nur ein Nebeneffekt ist, greift das Mitbestimmungsrecht.
Das Mitbestimmungsrecht gilt unabhängig davon, wie lange die Einrichtung genutzt wird, ob sie fest installiert oder mobil ist und ob sie nur probeweise betrieben wird. Es erfasst nicht nur die Einführung, sondern auch jede Veränderung oder Erweiterung der Einrichtung. Nicht mitbestimmungspflichtig ist hingegen die Abschaffung einer solchen Einrichtung.
Zweck des Mitbestimmungsrechts ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten, das in Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verankert ist. Jede Regelung zur Einführung technischer Überwachung muss verhältnismäßig sein — also geeignet, erforderlich und angemessen. Zusätzlich sind die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
Zu den mitbestimmungspflichtigen Einrichtungen gehören unter anderem:
- Videoüberwachungskameras
- Biometrische Zugangskontrollen
- Computer, Laptops, Smartphones und deren Betriebssysteme
- Stempeluhren und elektronische Zeiterfassungssysteme
- GPS-basierte Fahrzeugdatenerfassung (z. B. in Lkw)
- Geräte zum Mithören von Telefongesprächen
- Elektronische Gruppenkalender und Personalinformationssysteme
- Social-Media-Seiten des Arbeitgebers, auf denen Nutzer Mitarbeiter bewerten können
Keine technische Überwachungseinrichtung im Sinne des Gesetzes sind rein manuelle Kontrollen wie Taschenkontrollen oder Kassenzählungen — hier kann aber ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehen. Auch eine Kameraattrappe, die keine Daten aufzeichnen kann, löst kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.
Verstößt die Einführung einer technischen Einrichtung gegen Datenschutzrecht oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist sie unzulässig. Arbeitnehmer können in diesem Fall nicht verpflichtet werden, das System zu nutzen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, einer solchen Einführung entgegenzutreten.