Soziale Angelegenheiten - Überblick

In Kürze

Bei sozialen Angelegenheiten darf der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Die wichtigsten Fälle sind in § 87 BetrVG geregelt — dem sogenannten Kernbereich der Mitbestimmung.

Definition

Soziale Angelegenheiten sind Themen aus dem betrieblichen Alltag, bei denen der Gesetzgeber eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlangt. Handelt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats, ist die Maßnahme unwirksam.

Das Mitbestimmungsrecht gilt jedoch nicht unbegrenzt: Ist eine Angelegenheit bereits durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag abschließend geregelt, bleibt für den Betriebsrat kein eigener Regelungsspielraum. In echten Notfällen — etwa bei Brand oder Überschwemmung — kann das Mitbestimmungsrecht ausnahmsweise eingeschränkt sein.

Der Betriebsrat kann nicht nur Vorschläge des Arbeitgebers ablehnen oder zustimmen, sondern in allen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG auch selbst die Initiative ergreifen und eigene Regelungen vorschlagen.

§ 87 Abs. 1 BetrVG enthält einen Katalog mitbestimmungspflichtiger Themen:

  • Nr. 1: Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer
  • Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Wochenarbeitsverteilung
  • Nr. 3: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
  • Nr. 4: Zeit, Ort und Art der Lohnauszahlung
  • Nr. 5: Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
  • Nr. 6: Technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung
  • Nr. 7: Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz
  • Nr. 8: Sozialeinrichtungen im Betrieb, Unternehmen oder Konzern
  • Nr. 9: Werkwohnungen und deren Nutzungsbedingungen
  • Nr. 10: Betriebliche Lohngestaltung und Entlohnungsgrundsätze
  • Nr. 11: Akkord- und Prämiensätze sowie leistungsbezogene Entgelte
  • Nr. 12: Grundsätze zum betrieblichen Vorschlagswesen
  • Nr. 13: Grundsätze zur Gruppenarbeit

Das Mitbestimmungsrecht kann durch einfache Zustimmung des Betriebsrats oder durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG — ihr Spruch ist für beide Seiten verbindlich.

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht, hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. Er kann diesen vor dem Arbeitsgericht — bei Dringlichkeit auch per einstweiliger Verfügung — durchsetzen und die rückwirkende Beseitigung des Verstoßes verlangen.

Neben den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG gibt es auch freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, etwa zu Maßnahmen des Umweltschutzes oder zur Vermögensbildung. Diese können nicht erzwungen werden. Fragen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes fallen zusätzlich unter § 89 BetrVG.