Scheinselbstständigkeit - Abgrenzung

In Kürze

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und in einen Betrieb eingegliedert ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse — nicht der Vertragstext.

Definition

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Arbeitnehmer und einem Selbstständigen liegt im Grad der persönlichen Abhängigkeit. Wer weisungsgebunden arbeitet — also Arbeitszeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit vom Auftraggeber vorgegeben bekommt — gilt als Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag etwas anderes behauptet.

Wichtig: Wirtschaftliche Abhängigkeit allein macht niemanden zum Arbeitnehmer. Auch spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird oder wie oft und wie lange gearbeitet wird.

Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:

  • Weisungsgebundenheit (auch bei Spezialisten möglich)
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
  • Keine freie Einteilung der eigenen Arbeitskraft
  • Keine eigene Betriebsstätte
  • Kein unternehmerisches Risiko
  • Vereinbarung von Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Typische Merkmale echter Selbstständigkeit:

  • Eigenes unternehmerisches Risiko und eigene Chancen
  • Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Freie Entscheidung über Honorar, Personal, Werbung und Kundenwahl
  • Einsatz eigener Betriebsmittel, Kapital oder Maschinen

Es gibt keine Kriterien, die für alle Fälle gleichermaßen gelten. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als freie Dienstleistung erbracht werden. Bei Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status besteht die Möglichkeit, ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung zu nutzen.