Sozialpartner

In Kürze

Sozialpartner sind die kollektiv handelnden Akteure der Arbeitsbeziehungen. Sie gestalten Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverhandlungen.

Definition

Sozialpartner ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die kollektiv handelnden Tarifvertragsparteien im System der kollektiven Arbeitsbeziehungen bezeichnet.

Auf Arbeitnehmerseite sind dies die Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber.

Sie handeln verbindliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen, Entgelt und Arbeitszeit durch Tarifverträge aus.

Voraussetzung ist die Koalitionsfähigkeit der beteiligten Organisationen nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Rechtsgrundlage ist insbesondere:

  • Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) mit der Gewährleistung der Tarifautonomie.

Sozialpartner wirken eigenverantwortlich ohne staatliche Weisungsbefugnis bei der Regelung des Arbeitslebens.

Der Begriff Sozialpartner begründet keine Pflicht zur Kooperation über tarifliche Aufgaben hinaus.

Abzugrenzen ist er von:

  • betrieblichen Interessenvertretungen wie dem Betriebsrat.

In der Praxis prägen Sozialpartner die kollektive Ordnung von Arbeitsbedingungen und industriellen Beziehungen.