In Kürze
Sozialpädiatrische Leistungen helfen Kindern mit Entwicklungsproblemen oder Behinderungen durch Diagnostik und individuelle Behandlungspläne. Sie werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden.
Definition
Versicherte Kinder haben Anspruch auf sozialpädiatrische Leistungen, wenn diese der Diagnostik und der Aufstellung eines Behandlungsplans dienen. Die Leistungen können auch nichtärztliche Fachkräfte erbringen — entscheidend ist, dass ein Arzt die Verantwortung trägt.
Eingeschlossen ist auch die Beratung der Erziehungsberechtigten zur Diagnose und zum individuellen Behandlungsplan. Leistungen außerhalb der Diagnostik — etwa heilpädagogische oder psychosoziale Maßnahmen — fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfeträger.
Die Leistungen werden vor allem in Sozialpädiatrischen Zentren oder in interdisziplinären Frühförderstellen als sogenannte Komplexleistungen angeboten. Dort arbeiten verschiedene Fachleute zusammen, um Kinder ganzheitlich zu fördern — zum Beispiel in der geistigen, motorischen und sprachlichen Entwicklung. Der Zugang erfolgt in der Regel über den niedergelassenen Vertragsarzt.
Für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, können zusätzlich Ansprüche auf Früherkennung und Frühförderung bestehen. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 43a SGB V – Sozialpädiatrische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 46 SGB IX – Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung oder Behinderungsrisiko