In Kürze
Die Geschäftsführung des Sprecherausschusses regelt, wie das Gremium der leitenden Angestellten intern organisiert ist – von der Wahl des Vorsitzenden über Sitzungen und Beschlüsse bis hin zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.
Definition
Der Sprecherausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Wahl findet in einer konstituierenden Sitzung statt, die spätestens eine Woche nach dem Wahltag einzuberufen ist. Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuss nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Er legt die Tagesordnung fest und lädt die Mitglieder rechtzeitig. Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Teilnahmerecht, kann aber an Sitzungen teilnehmen, die auf sein Verlangen einberufen wurden oder zu denen er ausdrücklich eingeladen wurde. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festhält.
Entscheidungen trifft der Sprecherausschuss durch Beschluss. Beschlussfähig ist er, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einmal im Kalenderjahr soll der Sprecherausschuss eine Versammlung der leitenden Angestellten einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Teilnahmeberechtigt sind die leitenden Angestellten und der Arbeitgeber. Die Kosten dieser Versammlung – einschließlich Reisekosten der Teilnehmer – trägt der Arbeitgeber.
Alle durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er stellt in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung. Eine Umlage unter den leitenden Angestellten ist unzulässig.
Der Sprecherausschuss kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die für die Dauer seiner Amtszeit gilt. Streitigkeiten über die Geschäftsführung werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 11 SprAuG – Vorsitz und Übertragung laufender Geschäfte
- § 12 SprAuG – Sitzungen und Teilnahmerechte
- § 13 SprAuG – Beschlussfassung und Geschäftsordnung
- § 14 SprAuG – Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
- § 15 SprAuG – Versammlung der leitenden Angestellten
- § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG – Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten