Schlechtwetterregelung - Antrag und Erstattung

In Kürze

Die Schlechtwetterregelung ermöglicht Arbeitgebern im Baubereich, ausgezahlte Winterleistungen von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen. Dafür gelten strenge Antragsfristen und Nachweispflichten.

Definition

Arbeitgeber müssen die Erstattung von Saison-Kurzarbeitergeld (WAG), Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und Zuschuss-Wintergeld (ZWG) sowie der Sozialversicherungsbeiträge bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen — und zwar dort, wo die Lohnstelle des Betriebs liegt. Liegt die Lohnstelle nicht in Deutschland, ist die für die jeweilige Baustelle zuständige Arbeitsagentur zuständig.

Der Antrag muss zwingend Name, Vorname und Sozialversicherungsnummer jedes betroffenen Arbeitnehmers enthalten. Beim ersten Antrag sind außerdem Aufzeichnungen über ausgefallene Arbeitsstunden, die Art der Arbeit und den Zeitpunkt des Ausfalls beizufügen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dessen Stellungnahme dem Antrag beiliegen.

Die Ausschlussfrist beträgt 3 Monate. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Arbeitstag. Wer die Frist versäumt, verliert den Erstattungsanspruch — kann die Beträge aber auch nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern.

Da die Erstattung erst nach Prüfung erfolgt, können Arbeitgeber vorab einen Abschlag von bis zu 90 % der voraussichtlichen Erstattungsbeträge beantragen. Entsprechende Vordrucke gibt es bei der Arbeitsagentur.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über geleistete und ausgefallene Stunden, Arbeitsart und Ausfallgrund vier Jahre lang aufzubewahren. Die Arbeitsagentur darf diese Unterlagen jederzeit prüfen. Gesetzliche Grundlagen:

  • § 319 Abs. 1 SGB III – Prüfrecht der Arbeitsagentur
  • § 320 Abs. 3 SGB III – Aufbewahrungspflicht von vier Jahren

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Entscheidungen der Arbeitsagentur kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich — wobei der Arbeitgeber die Prozessführungsbefugnis hat, auch wenn der Arbeitnehmer der eigentliche Anspruchsberechtigte ist.