In Kürze
Das Mehraufwands-Wintergeld ist eine Sozialleistung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe. Sie erhalten 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde in der Winterförderungszeit vom 15. Dezember bis Ende Februar.
Definition
Das Mehraufwands-Wintergeld soll Bauarbeitern einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Belastungen der Winterarbeit bieten. Es handelt sich nicht um Lohn, sondern um eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit — deshalb fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeitrag darauf an.
Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind gewerbliche Arbeiter (einschließlich Werkpoliere) in Betrieben des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Anders als beim Winterausfallgeld ist keine Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Auch ältere Arbeitnehmer, Studenten oder Beschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden können den Anspruch haben.
Weitere Voraussetzungen:
- Witterungsabhängiger Arbeitsplatz — entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Möglichkeit, dort eingesetzt zu werden, nicht die tatsächliche Tätigkeit
- Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
- Keine Kündigung aus Witterungsgründen während der Schlechtwetterzeit
Wie viele Stunden werden berücksichtigt? Im Dezember bis zu 90 Stunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Stunden. Stunden, die wegen Schlechtwetters ausgefallen und außerhalb der Förderungszeit nachgearbeitet wurden, zählen nicht.
Gleichgestellte Zeiten: Neben tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gelten auch bestimmte andere Zeiten als anrechenbar:
- Betriebsrats-Freistellungen, wenn ohne Freistellung ein Anspruch bestünde
- Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
- Vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildungen
- Berufsschulbesuch jugendlicher Arbeitnehmer (keine Auszubildenden)
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers
- Lehrgänge für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen
Auszahlung und Erstattung: Der Arbeitgeber zahlt das Mehraufwands-Wintergeld aus und erhält den Betrag auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch mit Zustimmung der Bundesagentur abtreten. Im Rahmen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist das Mehraufwands-Wintergeld pfändbar.