Schlechtwetterregelung - Saison-Kurzarbeitergeld

In Kürze

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe, die wegen schlechter Witterung nicht arbeiten können. Es gleicht den ausgefallenen Verdienst teilweise aus.

Definition

Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn ihre Arbeit aus zwingenden Witterungsgründen ausfällt. Zwingende Witterungsgründe liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen wie Regen, Schnee, Frost, starker Sturm oder Nebel die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar machen — auch trotz einfacher Schutzmaßnahmen.

Der Arbeitsausfall muss an einem Tag mindestens eine Stunde betragen. Der Arbeitnehmer muss zu Beginn des Ausfalls auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sein. Fällt die Arbeit aus anderen als witterungsbedingten Gründen aus, besteht kein Anspruch.

Bestimmte Personengruppen sind vom Anspruch ausgeschlossen:

  • Arbeiter ohne Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit
  • Nicht berufsmäßig tätige Arbeitnehmer
  • Teilnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen
  • Angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr

Kein Anspruch besteht außerdem für Tage der Arbeitsunfähigkeit (wenn die Erkrankung vor dem Bezug eingetreten ist), für unentschuldigtes Fehlen sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann.

Berechnung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (Bruttoarbeitslohn bei Vollarbeit ohne Überstunden und Einmalzahlungen) und dem Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Bruttoentgelt im Anspruchszeitraum). Aus diesen Bruttobeträgen wird anhand einer amtlichen Tabelle ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Differenz der beiden Nettobeträge ergibt das Saison-Kurzarbeitergeld.

Die Höhe richtet sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers und zwei Leistungssätzen. Maßgeblich sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Steuer- und Sozialversicherungsrecht: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, das heißt, es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der Arbeitgeber muss den Betrag im Lohnkonto festhalten. Ein automatischer Lohnsteuerjahresausgleich ist für betroffene Arbeitnehmer nicht zulässig.

Der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld kann nach den §§ 53 bis 55 SGB I übertragen, gepfändet und verpfändet werden.