Schlechtwetterregelung - Sozialversicherung

In Kürze

Während des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) gelten besondere Regeln für die Sozialversicherungsbeiträge und für erkrankte Arbeitnehmer. Grundlage der Beitragsberechnung ist nicht nur der tatsächliche Lohn, sondern auch ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt.

Definition

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn Arbeit im Baugewerbe oder verwandten Branchen wegen schlechter Witterung ausfällt. Für die Sozialversicherung gelten dabei Sonderregeln, die sicherstellen, dass Arbeitnehmer keine dauerhaften Nachteile — etwa bei der Rente — erleiden.

Beitragsberechnung: Grundlage ist der tatsächlich gezahlte (gekürzte) Lohn, der sogenannte Kurzlohn. Zusätzlich wird ein fiktives Arbeitsentgelt herangezogen: Es beträgt 80 % der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt (normalem Lohn) und dem Ist-Entgelt (tatsächlichem Lohn). Die Beiträge auf dieses fiktive Entgelt trägt der Arbeitgeber allein. Die gesetzliche Grundlage bilden:

  • § 232a SGB V (Krankenversicherung)
  • §§ 163, 168 SGB VI (Rentenversicherung)
  • §§ 57, 58 SGB XI (Pflegeversicherung)

Wichtig: In die Entgeltmeldung zur Sozialversicherung muss das fiktive Bruttoarbeitsentgelt einbezogen werden — nicht nur das Saison-Kug. Andernfalls entstehen dem Arbeitnehmer Nachteile beim späteren Rentenbezug.

Erkrankung im Schlechtwetterzeitraum: Hier kommt es darauf an, wann die Erkrankung begann. War der Arbeitnehmer bereits krank, bevor der witterungsbedingte Arbeitsausfall eintrat, zahlt die Krankenkasse als Krankengeld den Betrag, den der Arbeitnehmer als Saison-Kug erhalten hätte — für bis zu sechs Wochen. Beginnt die Erkrankung erst am selben Tag oder während des Saison-Kug-Bezugs, erhält der Arbeitnehmer Saison-Kug im Krankheitsfall, das von der Arbeitsagentur erstattet wird. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zahlt in beiden Fällen die Krankenkasse reguläres Krankengeld.

Freiwillig und privat Krankenversicherte: Für diese Arbeitnehmer gelten Besonderheiten. Der Arbeitgeber zahlt hier nicht die vollen Beiträge auf das fiktive Entgelt allein, sondern nur die Hälfte. Bei privat Krankenversicherten hat die Lohnminderung durch den Arbeitsausfall keinen Einfluss auf die Beitragshöhe der privaten Krankenversicherung; der Arbeitgeber zahlt weiterhin höchstens die Hälfte des Beitrags eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers.