Schwerbehindertenvertretung - Sonderformen

In Kürze

Neben der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung gibt es übergeordnete Sonderformen, die Interessen schwerbehinderter Menschen auf Unternehmens-, Konzern- oder Verwaltungsebene vertreten. Rechtsgrundlage ist § 180 SGB IX.

Definition

Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe oder Dienststellen hat und dort ein Gesamtbetriebsrat besteht, wird eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Wahlberechtigt sind dabei nicht die schwerbehinderten Beschäftigten selbst, sondern ausschließlich die einzelnen Schwerbehindertenvertretungen der Betriebe. Die Wahl findet vom 1. Dezember bis 31. Januar statt — zeitlich versetzt zur regulären Wahl (1. Oktober bis 30. November), damit die Ebenen aufeinander abgestimmt werden können.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und von den einzelnen Vertretungen nicht geregelt werden können. Sie kann auch Inklusionsvereinbarungen auf Unternehmensebene abschließen und vertritt schwerbehinderte Menschen in Betrieben, in denen keine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde. Sie darf beratend an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilnehmen und kann die Aussetzung von Beschlüssen verlangen, die Interessen schwerbehinderter Menschen erheblich beeinträchtigen.

Besteht ein Konzernbetriebsrat, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Ihre Wahl findet vom 1. Februar bis 31. März statt. Sie nimmt die Interessen schwerbehinderter Menschen auf Konzernebene wahr, darf an Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen und kann ebenfalls die Aussetzung von Beschlüssen beantragen — hat jedoch kein Stimmrecht.

In mehrstufigen Verwaltungen (z. B. Behörden mit Unter- und Oberbehörden) gibt es zusätzlich die Bezirksschwerbehindertenvertretung und die Hauptschwerbehindertenvertretung. Die Bezirksvertretung wird gebildet, wenn ein Bezirkspersonalrat besteht; die Hauptvertretung wird bei der obersten Dienstbehörde gewählt. Beide sind auch für persönliche Angelegenheiten einzelner schwerbehinderter Menschen zuständig, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Wichtig: Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat ein Anhörungs- und Beteiligungsrecht nur bei Angelegenheiten, die eine einzelne Person betreffen — nicht bei Gruppenangelegenheiten.

  • § 180 Abs. 1 SGB IX — Gesamtschwerbehindertenvertretung
  • § 180 Abs. 2 SGB IX — Konzernschwerbehindertenvertretung
  • § 180 Abs. 3 SGB IX — Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
  • § 180 Abs. 6 SGB IX — Zuständigkeiten der übergeordneten Vertretungen
  • § 52 BetrVG — Teilnahme an Gesamtbetriebsratssitzungen
  • § 59a BetrVG — Teilnahme an Konzernbetriebsratssitzungen