Sozialausgleich - Allgemeines

In Kürze

Der Sozialausgleich war ein Mechanismus in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Mitglieder vor einer finanziellen Überforderung durch Zusatzbeiträge schützen sollte. Er wurde jedoch nie tatsächlich angewendet und ist seit dem 1. Januar 2015 vollständig weggefallen.

Definition

Ab dem 1. Januar 2011 durften Krankenkassen Zusatzbeiträge nur noch als feste Eurobeträge erheben – unabhängig vom Einkommen des Mitglieds. Um eine mögliche finanzielle Überlastung auszugleichen, wurde der sogenannte Sozialausgleich eingeführt.

Ein Anspruch auf Sozialausgleich bestand, wenn der von der Bundesregierung jährlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds betrug. Dabei kam es nicht auf den tatsächlichen Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse an – auch Mitglieder von Kassen ohne oder mit niedrigerem Zusatzbeitrag konnten anspruchsberechtigt sein.

Der Sozialausgleich wäre automatisch durchgeführt worden – ein Antrag wäre nicht nötig gewesen. In der Praxis hätten Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger den einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds entsprechend reduziert.

In der Realität wurde der Sozialausgleich nie angewendet: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für alle Jahre von 2011 bis 2014 auf 0,00 Euro festgesetzt, sodass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nie erfüllt waren.

Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2015 grundlegend neu geregelt. Seitdem legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag individuell als Prozentsatz fest, und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer tragen die Beiträge wieder je zur Hälfte. Im Zuge dieser Reform ist der Sozialausgleich ersatzlos entfallen und gilt für Zeiträume ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr.