Sozialauswahl

In Kürze

Die Sozialauswahl regelt die Auswahlentscheidung bei betriebsbedingten Kündigungen nach sozialen Kriterien. Sie bestimmt, welcher vergleichbare Arbeitnehmer vorrangig gekündigt wird.

Definition

Sozialauswahl ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die gesetzlich vorgegebene Auswahlentscheidung bei betriebsbedingten Kündigungen zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern eines Betriebs.

Die Sozialauswahl ordnet die Kündigungsbetroffenheit nach objektiven sozialen Schutzmerkmalen. Sie strukturiert die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers verbindlich.

Eine Sozialauswahl liegt vor, wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind und die Zahl der Arbeitsplätze reduziert wird. Vergleichbarkeit besteht, wenn Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen einseitig austauschbar eingesetzt werden können.

Maßgeblich sind ausschließlich:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • bestehende Unterhaltspflichten
  • eine anerkannte Schwerbehinderung

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus:

  • § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung besteht nur bei Anwendbarkeit des KSchG und betriebsbedingter Kündigungslage.

Die Sozialauswahl begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Sie ist von einer freien unternehmerischen Auswahlentscheidung ohne vergleichbare Arbeitnehmer eindeutig abzugrenzen.

In der Praxis entscheidet die fehlerfreie Sozialauswahl regelmäßig über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.