Sprecherausschuss - Rechte

In Kürze

Der Sprecherausschuss vertritt leitende Angestellte im Betrieb. Seine Rechte umfassen vor allem Unterrichtung, Anhörung und Beratung – jedoch keine erzwingbare Mitbestimmung wie beim Betriebsrat.

Definition

Die Beteiligungsrechte des Sprecherausschusses sind im Sprecherausschussgesetz (SprAuG) geregelt. Sie bleiben deutlich hinter den Rechten des Betriebsrats zurück: Erzwingbare Mitbestimmungsrechte stehen dem Sprecherausschuss nicht zu. Verstöße des Arbeitgebers machen eine Maßnahme grundsätzlich nicht unwirksam – mit einer wichtigen Ausnahme.

Unterrichtung (§ 25 SprAuG): Der Arbeitgeber muss den Sprecherausschuss rechtzeitig und umfassend informieren. Dazu gehört auch die Einsicht in die Bruttogehaltslisten leitender Angestellter. Mindestens einmal pro Halbjahr ist der Sprecherausschuss über wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebs zu unterrichten (§ 32 SprAuG). Geplante Einstellungen oder personelle Veränderungen bei leitenden Angestellten sind ebenfalls mitzuteilen (§ 31 SprAuG).

Anhörung (§ 31 SprAuG): Vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss anhören. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Sprecherausschuss eine Woche Zeit, schriftlich Bedenken zu äußern. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss er sich unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, äußern. Kündigt der Arbeitgeber ohne diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Auch vor dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die Interessen leitender Angestellter berühren, ist der Sprecherausschuss anzuhören.

Beratung (§ 30 SprAuG): Bei Änderungen der Gehaltsgestaltung, allgemeiner Arbeitsbedingungen oder Beurteilungsgrundsätze hat der Sprecherausschuss ein Beratungsrecht. Dieses gilt für kollektive Maßnahmen, also Regelungen mit allgemeinem Charakter. Bei einer Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für leitende Angestellte bringt, muss der Arbeitgeber ebenfalls mit dem Sprecherausschuss beraten (§ 32 Abs. 2 SprAuG).

Teilnahmerecht: Der Betriebsrat kann dem Sprecherausschuss oder einzelnen Mitgliedern erlauben, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Einsicht in die Personalakte (§ 26 Abs. 2 SprAuG): Ein leitender Angestellter darf bei der Einsicht in seine Personalakte ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. Dieses Mitglied ist zur Verschwiegenheit über den Inhalt verpflichtet.

Streitigkeiten: Wird eine Kündigung wegen fehlender Anhörung des Sprecherausschusses angefochten, gilt die normale dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 KSchG) nicht. Es handelt sich um eine Unwirksamkeit aus anderen Gründen im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG.