In Kürze
Neben dem betrieblichen Sprecherausschuss gibt es drei Sonderformen für leitende Angestellte: den Unternehmenssprecherausschuss, den Gesamtsprecherausschuss und den Konzernsprecherausschuss. Sie kommen zum Einsatz, wenn Unternehmen mehrere Betriebe haben oder zu einem Konzern gehören.
Definition
Unternehmenssprecherausschuss (§ 20 SprAuG): Beschäftigt ein Unternehmen mit mehreren Betrieben insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte, kann auf Verlangen der Mehrheit dieser Angestellten ein einheitlicher Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden – anstelle einzelner Sprecherausschüsse je Betrieb. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein gewöhnlicher Sprecherausschuss.
Gesamtsprecherausschuss (§§ 16, 18, 19 SprAuG): Gibt es in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse, muss ein Gesamtsprecherausschuss gebildet werden. Er ist zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe oder das gesamte Unternehmen betreffen und nicht von den einzelnen Sprecherausschüssen vor Ort geregelt werden können. Dabei besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen Gesamt- und Einzelsprecherausschuss. Jeder Sprecherausschuss entsendet grundsätzlich ein Mitglied; die Stimmenzahl richtet sich nach der Zahl der leitenden Angestellten im jeweiligen Betrieb.
Konzernsprecherausschuss (§ 21 SprAuG): Für einen Konzern im Sinne von § 18 AktG kann ein Konzernsprecherausschuss errichtet werden. Voraussetzung ist ein Beschluss der Gesamtsprecherausschüsse jener Konzernunternehmen, in denen zusammen mindestens 75 Prozent aller leitenden Angestellten des Konzerns beschäftigt sind. Jeder Gesamtsprecherausschuss entsendet ein Mitglied; im Übrigen gelten die Regeln des Gesamtsprecherausschusses entsprechend.
Die rechtlichen Grundlagen im Überblick:
- § 16 SprAuG – Pflicht zur Bildung eines Gesamtsprecherausschusses
- § 18 SprAuG – Zuständigkeit des Gesamtsprecherausschusses
- § 19 SprAuG – Rechte, Pflichten und Rechtsstellung der Mitglieder im Gesamtsprecherausschuss
- § 20 SprAuG – Unternehmenssprecherausschuss
- § 21 SprAuG – Konzernsprecherausschuss