In Kürze
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat gesetzlich festgelegte Rechte, um schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte im Betrieb zu schützen. Dazu gehören vor allem das Recht auf Information, Anhörung und Beteiligung bei Kündigungen.
Definition
Die Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung sind in §§ 177 ff. SGB IX geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die SBV in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und sie vor einer Entscheidung anzuhören.
Zu den Angelegenheiten, bei denen die SBV zu beteiligen ist, gehören unter anderem Einstellungen, Versetzungen, Entlassungen sowie Regelungen zur Betriebsordnung. Es reicht aus, dass eine geplante Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf schwerbehinderte Beschäftigte hat.
Besonders wichtig: Kündigung. Eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn die SBV nicht vorher rechtzeitig und umfassend angehört wurde. Die SBV muss dabei dieselben Informationen erhalten wie der Betriebsrat – also alle Sozialdaten und die vollständigen Kündigungsgründe. Für die Stellungnahme gelten dieselben Fristen wie für den Betriebsrat: eine Woche bei ordentlicher, drei Tage bei fristloser Kündigung.
Wurde eine Entscheidung ohne Beteiligung der SBV getroffen, ist deren Vollzug zunächst auszusetzen. Die Beteiligung ist dann innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.
Weitere Rechte der SBV umfassen:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen – die SBV darf an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen
- Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsmanagement – die SBV wirkt bei der Wiedereingliederung erkrankter Beschäftigter mit
- Teilnahme an Betriebs- und Personalversammlungen
- Abschluss einer Inklusionsvereinbarung – nach § 166 SGB IX kann die SBV mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Förderung schwerbehinderter Menschen schließen, etwa zu Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeit und Personalplanung
Die Rechte der SBV bestehen unabhängig von den Beteiligungsrechten des Betriebsrats – beide Gremien sind getrennt voneinander zu beteiligen.