Schwerbehindertenvertretung - Geschäftsführung

In Kürze

Die Geschäftsführung der Schwerbehindertenvertretung regelt, wie die Vertrauensperson ihre Arbeit im Betrieb organisiert. Dazu gehören Aufgabenverteilung, Sprechstunden, Versammlungen und die Erstattung von Kosten durch den Arbeitgeber.

Definition

Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter. Anders als beim Betriebsrat muss kein eigener Vorsitzender gewählt werden, da die Vertrauensperson automatisch die Person mit den meisten Stimmen ist (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Aufgaben übertragen: In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Vertrauensperson bestimmte Aufgaben an Stellvertreter übertragen. Der Arbeitgeber muss darüber nur informiert werden — seine Zustimmung ist nicht nötig. Die Vertrauensperson kann übertragene Aufgaben jederzeit und ohne Begründung wieder zurücknehmen.

Sprechstunden: Die Vertrauensperson kann Sprechstunden anbieten. Einen Anspruch auf eigene Räume dafür hat sie jedoch nicht. Sie darf aber die Räume und Mittel anderer Gremien mitbenutzen (§ 179 Abs. 9 SGB IX).

Versammlung der schwerbehinderten Menschen: Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung abzuhalten — eine Pflicht besteht nicht. Die Versammlung ist nicht öffentlich, findet während der Arbeitszeit statt und darf keine Entgeltkürzung für Teilnehmende zur Folge haben. Fahrtkosten trägt der Arbeitgeber.

Kostenerstattung: Alle notwendigen Kosten, die bei der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen. Dazu zählen unter anderem:

  • Sachkosten wie Büroausstattung, Telefon, IT und Möbel
  • Fahrtkosten und Schulungskosten
  • Kosten für rechtliche Beratung, soweit erforderlich
  • Wahlkosten für die Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Streitigkeiten: Kommt es zu Konflikten über die Geschäftsführung der Schwerbehindertenvertretung, entscheiden in Betrieben die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). In Dienststellen des öffentlichen Dienstes sind die Verwaltungsgerichte zuständig.