In Kürze
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb. Sie wird gewählt, sobald mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen dauerhaft im Betrieb beschäftigt sind.
Definition
Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung der Schwerbehindertenvertretung ist § 177 SGB IX. Sind in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt, muss eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Maßgebend ist die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten am Wahltag.
Haben einzelne Betriebe weniger als fünf schwerbehinderte Beschäftigte, können räumlich nahe gelegene Betriebe desselben Arbeitgebers für die Wahl zusammengefasst werden. Diese Entscheidung trifft der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Integrationsamt vor der Wahl.
Zusammensetzung: Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter. In Betrieben mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann die Vertrauensperson Stellvertreter aktiv zu bestimmten Aufgaben heranziehen – für je weitere 100 schwerbehinderte Beschäftigte jeweils ein weiteres stellvertretendes Mitglied. Die Entscheidung darüber liegt allein bei der Vertrauensperson; der Arbeitgeber muss lediglich informiert werden.
Wahlberechtigung: Alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb beschäftigt sind, dürfen wählen – unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte und leitende Angestellte.
Wählbarkeit: Wählbar ist, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört und nicht nur vorübergehend beschäftigt ist. Auch nicht schwerbehinderte Personen und Betriebsratsmitglieder können kandidieren. Nicht wählbar sind leitende Angestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen.
Wahlverfahren: Es gibt zwei Verfahren, zwischen denen kein freies Wahlrecht besteht:
- Vereinfachtes Wahlverfahren: Pflicht bei weniger als 50 Wahlberechtigten, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
- Förmliches Wahlverfahren: Pflicht ab 50 Wahlberechtigten oder bei räumlich weit verteilten Betriebsteilen.
Amtszeit: Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn die Vertrauensperson ihr Amt niederlegt, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, die Wählbarkeit verliert oder das Integrationsamt das Amt wegen grober Pflichtverletzung für erloschen erklärt. Sinkt die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf, endet das Amt hingegen nicht automatisch.
Kündigungsschutz: Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die SBV genießen einen besonderen Kündigungsschutz – bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wer zur Wahlversammlung einlädt, ist ebenfalls geschützt – ab dem Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses, maximal für die ersten sechs in der Einladung genannten Wahlberechtigten (§ 15 Abs. 3a KSchG).