Schwerbehindertenvertretung - Aufgaben

In Kürze

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb und vertritt ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Sie überwacht die Einhaltung von Schutzvorschriften, nimmt Beschwerden entgegen und wird bei wichtigen personellen Entscheidungen beteiligt.

Definition

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind in § 178 SGB IX geregelt. Sie gelten nicht nur für schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auch für ihnen gleichgestellte Personen.

Überwachung: Die SBV wacht darüber, dass alle Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden – zum Beispiel die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach §§ 154, 155 SGB IX.

Beantragung von Maßnahmen: Die SBV kann selbst Maßnahmen beantragen, die schwerbehinderten Beschäftigten zugutekommen – etwa zur Gestaltung des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsablaufs. Auf ihren Antrag hin muss der Arbeitgeber auch über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung verhandeln (§ 166 SGB IX).

Anregungen und Beschwerden: Schwerbehinderte Beschäftigte können sich mit Anliegen und Beschwerden an die SBV wenden. Hält die SBV eine Beschwerde für berechtigt, muss sie gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Lösung hinwirken.

Unterstützung der Beschäftigten: Die SBV hilft Beschäftigten bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderteneigenschaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung.

Beteiligung bei personellen Maßnahmen: Der Arbeitgeber muss die SBV unverzüglich und umfassend informieren und anhören, bevor er Entscheidungen trifft, die einzelne oder mehrere schwerbehinderte Beschäftigte betreffen – zum Beispiel bei Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Die SBV kann Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

Beteiligung bei Kündigungen: Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 169 SGB IX ff.). Der Arbeitgeber braucht vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts. Die SBV muss vorab angehört werden – fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Teilnahme an Betriebsratssitzungen: Die SBV darf an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats teilnehmen (§§ 178 Abs. 4 SGB IX, 32 BetrVG). Sie hat dort jedoch kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahme- und Beratungsrecht.

Zusammenarbeit: Die SBV ist verpflichtet, eng mit dem Arbeitgeber, dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebs- oder Personalrat zusammenzuarbeiten (§ 182 Abs. 1 SGB IX).

Streitigkeiten: Kommt es in Betrieben zu Auseinandersetzungen über die Aufgaben der SBV, entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). In Dienststellen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.