Sacheinlagen

In Kürze

Sacheinlagen sind Kapitaleinlagen in Form von Vermögensgegenständen statt Geld. Sie dienen der Ausstattung des Gesellschaftsvermögens bei Gründung oder Kapitalerhöhung.

Definition

Sacheinlagen bezeichnen Vermögenswerte, die Gesellschafter zur Erfüllung ihrer Einlagepflicht in eine Gesellschaft einbringen. Sie umfassen körperliche oder unkörperliche Gegenstände mit objektiv feststellbarem Vermögenswert.

Eine Sacheinlage liegt vor, wenn die Einlage nicht in Geld, sondern durch Übertragung von Rechten oder Sachen erfolgt. Voraussetzung ist eine eindeutige Festlegung von Gegenstand, Wert und Einbringendem im Gesellschaftsvertrag.

Die Einbringung erfolgt zur freien Verfügung der Gesellschaft und ersetzt eine entsprechende Bareinlage.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 5 Absatz 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • § 27 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG)

Sacheinlagen unterliegen besonderen Bewertungs- und Offenlegungspflichten zum Schutz von Gläubigerinteressen. Eine Befreiung von der Einlagepflicht durch bloße Dienstleistungen ist bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen.

Abzugrenzen sind Sacheinlagen von:

  • verdeckten Sacheinlagen, bei denen formell Geld geleistet wird

In der Praxis sind Sacheinlagen relevant für Gründungsstruktur, Haftungsumfang und Kapitalaufbringung.