In Kürze
Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung übt ihr Amt ehrenamtlich und weisungsfrei aus. Sie genießt besonderen Schutz vor Kündigung, Benachteiligung und Behinderung ihrer Arbeit.
Definition
Die Vertrauensperson führt ihr Amt nach § 179 SGB IX als unentgeltliches Ehrenamt. Das bedeutet: Die Tätigkeit darf weder zu finanziellen Vorteilen noch zu Nachteilen — etwa bei der beruflichen Entwicklung — führen. Sie ist dabei unabhängig von Weisungen des Arbeitgebers, der schwerbehinderten Beschäftigten sowie von Behörden wie der Agentur für Arbeit oder dem Integrationsamt.
Stellvertretung: In Betrieben mit mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson stellvertretende Mitglieder zur Aufgabenerfüllung heranziehen. Der Arbeitgeber muss vorher informiert werden, seine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.
Schutz vor Behinderung und Benachteiligung: Die Vertrauensperson darf in ihrer Amtsausübung nicht behindert, gestört oder benachteiligt werden. Verboten ist zum Beispiel, ihr geringeres Entgelt zu zahlen oder ihr unterwertige Aufgaben zuzuweisen. Verstöße können Schadensersatzansprüche auslösen. Umgekehrt ist auch eine Begünstigung — etwa zusätzliche Vergütung für das Amt — unzulässig.
Kündigungsschutz: Die Vertrauensperson genießt denselben besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nur als außerordentliche Kündigung möglich und erfordert die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats. Dieser Schutz gilt noch ein Jahr nach Ende der Amtszeit.
Freistellung: Die Vertrauensperson hat Anspruch auf bezahlte Freistellung, soweit es ihre Aufgaben erfordern. In Betrieben mit mindestens 100 schwerbehinderten Beschäftigten kann sie auf eigenen Wunsch vollständig freigestellt werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Freistellung für erforderliche Schulungen und Bildungsveranstaltungen — ebenfalls unter Fortzahlung des Entgelts.
Freizeitausgleich: Muss die Vertrauensperson ihre Amtsaufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erledigen, hat sie Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung.
Verschwiegenheitspflicht: Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet — auch nach Ende ihrer Amtszeit. Ausnahmen gelten gegenüber bestimmten Stellen wie dem Integrationsamt oder dem Betriebsrat, soweit dies für deren Aufgaben notwendig ist.
Streitigkeiten: Konflikte über Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung der Vertrauensperson werden vor den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden. Streitigkeiten über Entgeltfortzahlung oder Freistellung werden im Urteilsverfahren geklärt.