Sozialplan - Formen

In Kürze

Ein Sozialplan kann verschiedene Formen annehmen: Er ist entweder erzwingbar, freiwillig oder als vorsorglicher Dauersozialplan vereinbart. Die Form entscheidet darüber, welche Rechte Betriebsrat und Arbeitnehmer haben.

Definition

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen erzwingbaren und freiwilligen Sozialplänen. Welche Form gilt, hängt davon ab, ob eine sogenannte mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorliegt.

Erzwingbarer Sozialplan: Liegt eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vor, kann der Betriebsrat einen Sozialplan verlangen – auch wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt. In diesem Fall entscheidet eine Einigungsstelle. Früher standen dabei vor allem Abfindungen im Vordergrund. Heute sollen laut § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG auch Möglichkeiten zur Beschäftigungsförderung berücksichtigt werden, etwa über Transfergesellschaften.

Freiwilliger Sozialplan: In bestimmten Fällen – zum Beispiel wenn die Betriebsänderung allein in Entlassungen besteht – ist ein Sozialplan nach § 112a BetrVG nicht erzwingbar. Arbeitgeber und Betriebsrat können ihn aber freiwillig vereinbaren. Die übrigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG bleiben davon unberührt.

Vorsorglicher Sozialplan oder Dauersozialplan: Für noch nicht konkret geplante, aber möglicherweise künftig eintretende Betriebsänderungen können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig einen Rahmen vereinbaren. Dieser gilt dann für alle betroffenen Beschäftigten während der Laufzeit des Sozialplans.

Wichtig: Ein vorsorglicher Sozialplan kann eine Sperrwirkung entfalten. Das bedeutet: War eine Betriebsänderung beim Abschluss des freiwilligen Sozialplans zumindest in groben Umrissen erkennbar, kann kein weiterer Sozialplan für genau diese Änderung mehr verlangt werden. Der Betriebsrat sollte daher sorgfältig prüfen, ob die vereinbarten Leistungen ausreichend sind, bevor er einem solchen Plan zustimmt.

Außerdem gilt: Der Betriebsrat kann nicht auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten. Ein vorsorglicher Sozialplan für völlig ungewisse, noch nicht absehbare Betriebsänderungen wäre daher unzulässig.