Selbsthilfe

In Kürze

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen finanziell zu fördern. Ziel ist es, Versicherte bei der Prävention und Rehabilitation bestimmter Krankheiten zu unterstützen.

Definition

Selbsthilfe im Sinne des Gesundheitswesens meint den Zusammenschluss von Menschen, die gemeinsam mit einer Krankheit oder gesundheitlichen Einschränkung umgehen. Krankenkassen fördern solche Gruppen und Organisationen, wenn sie sich auf gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation bei bestimmten Krankheitsbildern konzentrieren.

Auch sogenannte Selbsthilfekontaktstellen werden gefördert. Diese müssen themen- und indikationsübergreifend arbeiten, also nicht nur eine bestimmte Erkrankung in den Blick nehmen.

Die Fördermittel sind gesetzlich festgelegt: Im Jahr 2025 sollen die Krankenkassen pro Versichertem mindestens 1,36 Euro für die Selbsthilfe aufwenden. Dieser Betrag wird in den Folgejahren an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Mindestens 70 % dieser Mittel fließen in eine kassenartenübergreifende Pauschalförderung.

Die Förderung kann als pauschaler Zuschuss oder als Projektförderung gewährt werden. Einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es jedoch nicht — die Krankenkassen haben bei der Vergabe einen Entscheidungsspielraum.

Rechtliche Grundlage ist § 20h SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).