In Kürze
Schuldenbremse bezeichnet eine verfassungsrechtliche Begrenzung staatlicher Neuverschuldung. Sie regelt die zulässige Nettokreditaufnahme von Bund und Ländern.
Definition
Die Schuldenbremse ist ein finanzverfassungsrechtlicher Begriff zur Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahme. Sie bestimmt verbindliche Obergrenzen für die strukturelle Nettoneuverschuldung der öffentlichen Haushalte.
Eine Schuldenbremse liegt vor, wenn die Haushaltsführung an konjunkturunabhängige Verschuldungsgrenzen gebunden ist. Voraussetzung ist eine verfassungsrechtliche Normierung mit differenzierten Regelungen für Bund und Länder.
Für den Bund ist eine begrenzte strukturelle Neuverschuldung zulässig, während den Ländern grundsätzlich keine Neuverschuldung erlaubt ist.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- Artikel 109 Grundgesetz (GG)
- Artikel 115 GG
Ausnahmen sind bei außergewöhnlichen Notsituationen mit erheblicher finanzieller Auswirkung vorgesehen.
Die Schuldenbremse begründet keinen Anspruch auf ausgeglichene Haushalte in jedem Haushaltsjahr. Sie ist von politischen Haushaltszielen wie der schwarzen Null abzugrenzen.
In der Praxis dient die Schuldenbremse der langfristigen Stabilisierung der öffentlichen Finanzordnung.