Schwerbehindertenvertretung - Wahlgrundsätze

In Kürze

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) folgt festen gesetzlichen Regeln zu Zeitpunkt, Verfahren, Wahlschutz und Anfechtung. Grundlage ist § 177 SGB IX.

Definition

Die Schwerbehindertenvertretung wird alle vier Jahre gewählt. Die regulären Wahlen finden nach § 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX jeweils vom 1. Oktober bis 30. November statt — die nächste turnusgemäße Wahl ist 2026. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Zwischenwahl nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich; sie gilt dann nur bis zur nächsten regulären Wahl.

Wahlvorstand: Spätestens acht Wochen vor Ende der Amtszeit bestellt die amtierende SBV einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs. Gibt es noch keine SBV, wählen die schwerbehinderten Menschen den Wahlvorstand auf einer eigenen Versammlung.

Wahlgrundsätze: Die Vertrauensperson wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Mehrheitswahlprinzip gewählt — gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren. Seit 2022 kann die Wahlversammlung in diesem vereinfachten Verfahren unter bestimmten Bedingungen auch per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden; eine Aufzeichnung ist dabei ausdrücklich verboten.

Wahlschutz: Niemand darf die Wahl behindern oder Beschäftigte an der Stimmabgabe hindern. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG — und zwar noch sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Wahlanfechtung: Mindestens drei wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte oder der Arbeitgeber können die Wahl anfechten — im Privatbetrieb binnen zwei Wochen beim Arbeitsgericht, im öffentlichen Dienst binnen zwölf Tagen beim Verwaltungsgericht. Eine Anfechtung hat Erfolg, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, zum Beispiel wenn:

  • der Wahlvorstand weniger als drei Mitglieder hatte
  • das falsche Wahlverfahren (förmlich statt vereinfacht oder umgekehrt) angewendet wurde
  • die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß geheim war
  • unzulässige Wahlwerbung das Ergebnis beeinflusst hat