In Kürze
Ein Scheck ist ein Wertpapier, mit dem der Aussteller seine Bank anweist, einem Empfänger eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Er dient ausschließlich dem Zahlungsverkehr und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Definition
Ein Scheck enthält eine unbedingte Zahlungsanweisung: Der Kontoinhaber (Aussteller) beauftragt sein Kreditinstitut (Bezogener), bei Vorlage des Schecks einen festgelegten Betrag an einen Empfänger (Schecknehmer) auszuzahlen. Die rechtlichen Grundlagen regelt das Scheckgesetz (ScheckG).
Damit ein Dokument rechtlich als Scheck gilt, muss es laut Art. 1 ScheckG folgende Pflichtangaben enthalten:
- Bezeichnung als „Scheck" im Text der Urkunde
- Unbedingte Zahlungsanweisung über einen bestimmten Betrag
- Name des Bezogenen (zahlende Bank)
- Zahlungsort
- Ausstellungsdatum und -ort
- Unterschrift des Ausstellers
Fehlt auch nur eine dieser Angaben, liegt kein gültiger Scheck vor. Niemand ist verpflichtet, einen Scheck als Zahlung anzunehmen. Wird er akzeptiert, gilt dies in der Regel nur erfüllungshalber — die ursprüngliche Schuld erlischt erst, wenn die Bank den Betrag tatsächlich auszahlt.
Wer einen Scheck ausstellt, obwohl das Konto keine ausreichende Deckung hat, begeht einen Scheckbetrug, der nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.
Scheckarten
In der Praxis gibt es verschiedene Arten von Schecks:
- Orderscheck: Zahlung nur an den namentlich genannten Empfänger; Übertragung auf andere Personen nur durch ein sogenanntes Indossament (Vermerk auf der Scheckrückseite) möglich.
- Inhaberscheck: Zahlung an jeden, der den Scheck vorlegt; enthält den Zusatz „oder Überbringer". In der Praxis am weitesten verbreitet.
- Rektascheck: Ausgestellt auf eine bestimmte Person, nicht übertragbar. In Deutschland kaum gebräuchlich.
- Barscheck: Wird bar an den Inhaber oder den genannten Empfänger ausgezahlt, in der Regel nur bei der bezogenen Bank.
- Verrechnungsscheck: Darf nicht bar ausgezahlt werden, sondern wird ausschließlich über ein Girokonto verrechnet. Erkennbar am Vermerk „nur zur Verrechnung" auf der Vorderseite (Art. 39 ScheckG). Der Zahlungsweg ist dadurch nachvollziehbar.
- Bankscheck: Nicht der Kunde, sondern die Bank selbst ist Aussteller. Vor allem im internationalen Zahlungsverkehr üblich.
- Bestätigter Scheck: Eine verbindliche Einlösungsgarantie durch die Bank auf dem Scheck selbst ist in Deutschland nach Art. 4 ScheckG unzulässig und gilt als nicht geschrieben.