Saison-Kurzarbeitergeld

In Kürze

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine besondere Form des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen. Es sichert das Einkommen in den Wintermonaten, wenn Arbeitsausfälle durch Witterung, Auftragsmangel oder unabwendbare Ereignisse entstehen.

Definition

Das Saison-Kurzarbeitergeld gilt in der sogenannten Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März. Es richtet sich an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, Bauhauptgewerbes, Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Die Leistung wird bereits ab der ersten Ausfallstunde gezahlt – vorausgesetzt, vorhandene Arbeitszeitguthaben wurden aufgelöst und tarifliche Vorausleistungen erschöpft. Sie ersetzt das frühere System der Winterbauförderung und soll Entlassungen in den Wintermonaten vermeiden.

Finanziert wird das Saison-Kurzarbeitergeld aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Die rechtliche Grundlage bilden §§ 95, 101 Abs. 1 SGB III.

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Branchenzugehörigkeit: Betrieb gehört dem Baugewerbe oder einem saisonbetroffenen Wirtschaftszweig an
  • Erheblicher Arbeitsausfall gemäß § 101 Abs. 5 SGB III
  • Betriebliche Voraussetzungen nach § 97 SGB III erfüllt
  • Persönliche Voraussetzungen nach § 98 SGB III erfüllt
  • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III

Ergänzend zum Saison-Kurzarbeitergeld gibt es weitere umlagefinanzierte Leistungen der Winterförderung:

  • Zuschuss-Wintergeld: 2,50 Euro je eingebrachter Arbeitszeitguthaben-Stunde, steuer- und beitragsfrei
  • Mehraufwands-Wintergeld: 1,00 Euro je tatsächlich gearbeiteter Stunde zwischen dem 15. Dezember und Ende Februar, für höchstens 90 Stunden im Dezember und je 180 Stunden im Januar und Februar, steuer- und beitragsfrei
  • Beitragserstattung für Arbeitgeber: Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau erhalten die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld vollständig erstattet