In Kürze
Schauspieler sind in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei besonders renommierten Gastspielen – kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.
Definition
Schauspieler, die fest in einen Theaterbetrieb eingegliedert sind oder dort regelmäßig auftreten, gelten grundsätzlich als abhängig Beschäftigte. Das bedeutet: Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht wie andere Arbeitnehmer auch.
Eine Ausnahme gilt bei sogenannten Gastspielverträgen. Hier kann ausnahmsweise Selbstständigkeit angenommen werden, wenn der Schauspieler eine überregional anerkannte künstlerische Stellung hat, wirtschaftlich unabhängig ist und nur für wenige Vorstellungen verpflichtet wird. Wer jedoch regelmäßig zu Proben erscheinen muss, gilt eher als abhängig beschäftigt – auch mit Gastspielvertrag.
Schauspieler mit Drehtagverpflichtung werden häufig nur für einzelne Drehtage engagiert und erhalten eine Pauschale je Drehtag. Diese Gage deckt dabei alle Leistungen ab – also auch Proben, Rollenstudium, Nachsynchronisation sowie PR- und Fototermine.
Wichtig: Das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht nur an den eigentlichen Drehtagen, sondern für die gesamte Laufzeit des Vertrags. Die Sozialversicherungsbeiträge werden deshalb gleichmäßig auf alle Tage des Vertragszeitraums verteilt – nicht nur auf die Drehtage selbst.