SGB IX - Rehabilitationsrecht

In Kürze

Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es legt fest, wer Leistungen bekommt, welcher Träger zuständig ist und welche Rechte Betroffene haben.

Definition

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist das zentrale Gesetz für Rehabilitation und Teilhabe in Deutschland. Es gilt für alle Rehabilitationsträger – also zum Beispiel Krankenkassen, Rentenversicherung oder Unfallversicherung. Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gilt das SGB IX jedoch nur, soweit das SGB V keine abweichende Regelung enthält.

Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen werden in § 2 SGB IX definiert. Grundlage ist die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung (ICIDH-2) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Wichtige Regelungsbereiche des SGB IX im Überblick:

  • § 2 SGB IX – Definition von Behinderung und Schwerbehinderung
  • § 6 SGB IX – Auflistung der zuständigen Rehabilitationsträger
  • § 7 SGB IX – Verhältnis des SGB IX zu anderen Sozialgesetzbüchern
  • § 14 SGB IX – Schnelle Klärung der Leistungszuständigkeit
  • § 64 SGB IX – Rehabilitationssport und Funktionstraining als Rechtsanspruch
  • § 70 SGB IX – Einheitliche Anpassung von Entgeltersatzleistungen
  • § 73 SGB IX – Übernahme von Reisekosten bei Rehabilitationsleistungen
  • § 74 SGB IX – Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Rehabilitation, muss der zuerst angegangene Träger innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Die Krankenkasse muss über den Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden – sofern kein Gutachten nötig ist. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass Leistungen schnell und ohne lange Wartezeiten erbracht werden.

Ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining sind gesetzliche Pflichtleistungen der Krankenkasse. Die Kosten trägt vollständig die Krankenkasse – ohne Eigenbeteiligung der Versicherten.

Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld werden jährlich angepasst. Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0533, was einer Erhöhung um 5,33 % entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diesen Faktor jährlich bis zum 30. Juni im Bundesanzeiger bekannt.

Sozialleistungsträger sind außerdem verpflichtet, ihre Leistungen in barrierefreien Räumen anzubieten. Für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung werden die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshilfen übernommen (§ 17 SGB I).