Sozialhilfe

In Kürze

Sozialhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und umfasst verschiedene Hilfearten je nach Lebenssituation.

Definition

Die Sozialhilfe setzt ein, wenn jemand weder ausreichend Einkommen noch Vermögen hat und auch keine anderen Sozialleistungen — etwa Bürgergeld nach dem SGB II — beziehen kann. Sie ist also nachrangig: Eigene Mittel und Ansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen müssen zuerst ausgeschöpft werden.

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungsbereiche:

  • §§ 27–40 SGB XII — Hilfe zum Lebensunterhalt
  • §§ 41–46 SGB XII — Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • §§ 47–52 SGB XII — Hilfen zur Gesundheit
  • §§ 53–60 SGB XII — Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • §§ 61–66 SGB XII — Hilfe zur Pflege
  • §§ 67–69 SGB XII — Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • §§ 70–74 SGB XII — Hilfe in besonderen Lebenslagen

Wer Bürgergeld nach dem SGB II beziehen kann — also erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter ist —, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sozialhilfe erhalten stattdessen zum Beispiel dauerhaft Erwerbsgeminderte, Rentnerinnen und Rentner ohne ausreichendes Einkommen oder vorübergehend nicht erwerbsfähige Personen, die allein leben.

Einen förmlichen Antrag braucht es in den meisten Fällen nicht: Die Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung muss beantragt werden.

Ob und wie viel Sozialhilfe gezahlt wird, hängt vom Einkommen und Vermögen der betroffenen Person ab. Ein sogenanntes Schonvermögen bleibt dabei geschützt: Bis zu 10.000 Euro (zuzüglich 10.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner) müssen nicht eingesetzt werden. Bestimmte Gegenstände wie ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim oder ein angemessenes Kraftfahrzeug sind ebenfalls geschützt.

Auch Unterhaltspflichten spielen eine Rolle: Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten müssen nur dann zum Unterhalt herangezogen werden, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt — so regelt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz in § 94 Abs. 1a SGB XII.

Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise am tatsächlichen Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person.