Sonstige Meldungen

In Kürze

Eine Sonstige Meldung ist eine Pflichtmeldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung, wenn sich bestimmte Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ändern. Sie besteht immer aus zwei Teilen: einer Abmeldung und einer Anmeldung.

Definition

Im Sozialversicherungsrecht müssen Arbeitgeber bestimmte Änderungen im Beschäftigungsverhältnis melden. Diese Meldungen werden als Sonstige Meldungen bezeichnet und sind von der normalen An- oder Abmeldung bei Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.

Typische Anlässe für eine Sonstige Meldung sind:

  • Ende der Krankenversicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht beim Erreichen des Rentenalters
  • Weiterbeschäftigung bei Bezug einer Vollrente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung
  • Begründung oder Wegfall eines Entgeltfortzahlungsanspruchs von mindestens sechs Wochen
  • Wechsel der Krankenkasse
  • Eintritt von Altersteilzeitarbeit
  • Wechsel der Personengruppe oder des Beitragsgruppenschlüssels

Das Grundprinzip: Der letzte Tag des bisherigen Zustands wird mit einer Abmeldung gemeldet, der erste Tag des neuen Zustands mit einer Anmeldung. Es sind also immer zwei Meldungen zu erstatten.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, muss der Arbeitgeber zusätzlich monatliche Meldungen zur Beitragserhebung an die zuständige Datenannahmestelle erstatten.

Meldefrist: Anmeldung und Abmeldung müssen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Meldetatbestandes, erstattet werden.