In Kürze
Der Betriebsrat darf soziale Netzwerke grundsätzlich nutzen, muss dabei aber bestimmte Regeln einhalten – etwa zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten.
Definition
Betriebsräte sind berechtigt, in sozialen Netzwerken aktiv zu sein, zum Beispiel um die Belegschaft zu informieren oder sich mit anderen Betriebsräten auszutauschen. Der Arbeitgeber kann diese Nutzung grundsätzlich nicht verbieten.
Entstehen dem Betriebsrat durch notwendige Social-Media-Aktivitäten Kosten, muss der Arbeitgeber diese gemäß § 40 BetrVG tragen.
Während der Arbeitszeit ist die Nutzung sozialer Netzwerke durch den Betriebsrat nur dann zulässig, wenn es sich um echte Betriebsratstätigkeit handelt – etwa Recherche, Information der Belegschaft oder interne Organisation des Gremiums.
Bei der Nutzung sozialer Netzwerke gelten jedoch wichtige Grenzen:
- Betriebsgeheimnisse schützen: Firmen- oder Unternehmensdaten dürfen nicht in fremde Hände gelangen. Viele Netzwerke erheben und vermarkten Nutzerdaten – das ist ein ernstes Risiko.
- Personenbezogene Daten vermeiden: Betriebsratsmitglieder können in Netzwerken identifiziert werden, was ihnen auch nach Ende der Betriebsratstätigkeit noch Nachteile bringen kann.
- Kein Ansehensverlust für den Arbeitgeber: Betriebsräte dürfen ihren Arbeitgeber in sozialen Netzwerken weder beleidigen noch in ein schlechtes Licht rücken.