In Kürze
Sonderurlaub bezeichnet eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit aus persönlichen Gründen – außerhalb des gesetzlichen Erholungsurlaubs. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nur in Ausnahmefällen und muss ausdrücklich geregelt sein.
Definition
Der Begriff Sonderurlaub ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. In der Praxis bezeichnet er freie Tage, die Arbeitnehmer für persönliche Angelegenheiten erhalten – etwa für einen Umzug, eine Familienfeier oder ähnliche private Anlässe. Er liegt außerhalb des gesetzlichen Erholungsurlaubs und anderer gesetzlicher Freistellungsansprüche, zum Beispiel aus dem Mutterschutzgesetz.
Voraussetzung ist ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ohne betrieblichen Zusammenhang. Der Arbeitnehmer muss unverschuldet und vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert sein. Die Dauer ist auf wenige Arbeitstage begrenzt und richtet sich nach Anlass und Regelungslage.
Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn er durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder eine besondere gesetzliche Vorschrift geregelt ist. Eine allgemeine gesetzliche Grundlage bietet § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Danach behalten Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können. § 616 BGB kann jedoch durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Ein Anspruch kann auch durch betriebliche Übung entstehen: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten über Jahre hinweg regelmäßig bezahlten Sonderurlaub zu bestimmten Anlässen, können Mitarbeiter diesen künftig einfordern – es sei denn, der Arbeitgeber hat sich ausdrücklich vorbehalten, die Praxis zu ändern.
Ob Sonderurlaub bezahlt oder unbezahlt ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Vergütungspflicht besteht nur, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage vorliegt. Gewährt der Arbeitgeber Sonderurlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers – etwa für ein Familienfest –, ist er grundsätzlich nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Besteht hingegen auch ein dienstliches Interesse an der Freistellung, muss dies dokumentiert werden; in diesem Fall gilt der Sonderurlaub als reguläre Beschäftigungszeit.
Wichtig: Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Antritt eines bereits genehmigten unbezahlten Sonderurlaubs zu Erholungszwecken, muss dieser nicht angetreten werden – dann greift der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die allgemeinen Grundsätze zur Gewährung von Sonderurlaub unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat wirkt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der zeitlichen Lage des Urlaubs mit.
Sonderurlaub wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Freistellung ohne entsprechende Grundlage.