In Kürze
Die Sofortmeldung verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen, neue Beschäftigte noch am ersten Arbeitstag elektronisch zu melden. Sie dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Definition
Seit dem 1. Januar 2009 müssen Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen jeden neuen Mitarbeiter sofort bei Beschäftigungsaufnahme melden — noch bevor die reguläre Sozialversicherungsanmeldung erfolgt. Die gesetzliche Grundlage ist § 28a Abs. 4 SGB IV.
Die Sofortmeldepflicht gilt in diesen Branchen:
- Bauwirtschaft
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Die Meldung muss den Namen des Arbeitnehmers, seine Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den genauen Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. Sie wird elektronisch übermittelt und trägt den Meldegrund „20".
Ob jemand ein Entgelt erhält, spielt für die Meldepflicht keine Rolle — entscheidend ist allein, ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Ausnahmen: Leiharbeitnehmer sind von der Sofortmeldepflicht ausgenommen, da Zeitarbeitsunternehmen keinem festen Wirtschaftsbereich zugeordnet werden können. Auch Jugendherbergen und Einzelhandelsunternehmen, bei denen Fleisch nur einen untergeordneten Teil des Sortiments ausmacht, sind grundsätzlich nicht meldepflichtig.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber ununterbrochen fort, lösen interne Änderungen — etwa ein Krankenkassenwechsel — keine neue Sofortmeldepflicht aus. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch beendet und neu begonnen, ist erneut eine Sofortmeldung erforderlich.