Studiengänge

In Kürze

Duale Studiengänge verbinden ein Hochschulstudium mit betrieblicher Praxis oder Berufsausbildung. Je nach Typ gelten unterschiedliche Regeln für die Sozialversicherungspflicht.

Definition

Ein dualer Studiengang wird in der Regel von einer Fachhochschule oder Berufsakademie in Zusammenarbeit mit einem Betrieb angeboten. Er unterscheidet sich von einem klassischen Studium dadurch, dass neben den Lernphasen an der Hochschule ein erheblicher Teil der Ausbildung im Betrieb stattfindet.

Es gibt drei Grundtypen:

  • Ausbildungsintegrierter Studiengang: Studium und anerkannte Berufsausbildung laufen gleichzeitig und inhaltlich verzahnt ab. Am Ende stehen zwei Abschlüsse: der Studienabschluss und der Berufsabschluss.
  • Berufsintegrierter oder berufsbegleitender Studiengang: Wer bereits einen Berufsabschluss hat, studiert neben seiner weiterlaufenden Berufstätigkeit. Studium und Beruf sind zeitlich, aber nicht unbedingt inhaltlich verknüpft.
  • Praxisintegrierter Studiengang: Das Studium enthält viele Praxisphasen im Betrieb, die inhaltlich und zeitlich mit der Hochschulausbildung abgestimmt sind. Ein eigener Berufsabschluss wird dabei nicht erworben.

Sozialversicherung beim ausbildungsintegrierten Studiengang: Teilnehmende gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV. Sie sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — auch wenn die Berufsausbildung vor dem Studienende endet.

Sozialversicherung beim berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiengang: Das bestehende Beschäftigungsverhältnis bleibt versicherungspflichtig, wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beruf und Studium besteht, das Arbeitsverhältnis für das Studium angepasst wird und weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Sozialversicherung beim praxisintegrierten Studiengang: Teilnehmende sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt dies unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.