In Kürze
Der Betriebsrat hat bei bestimmten Regelungen zur Social-Media-Nutzung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Ob und wann dieses Recht greift, hängt davon ab, ob das Verhalten der Arbeitnehmer betroffen oder kontrollierbar ist.
Definition
Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter spielen auch im Arbeitsleben eine wachsende Rolle. Arbeitgeber können Regeln zur Nutzung dieser Plattformen aufstellen — doch dabei hat der Betriebsrat oft ein Wort mitzureden.
Nutzung während der Arbeitszeit: Verbietet der Arbeitgeber die private Internetnutzung vollständig, braucht er dafür keine Zustimmung des Betriebsrats. Erlaubt er sie jedoch unter bestimmten Bedingungen, muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG zwingend beteiligt werden. Einzelne Seiten können dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats gesperrt werden.
Nutzung in der Freizeit: Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit in sozialen Netzwerken tun, ist grundsätzlich Privatsache. Der Arbeitgeber darf hier nur sehr wenige Vorgaben machen — etwa verbieten, die dienstliche E-Mail-Adresse für private Anmeldungen zu nutzen. Weitreichende Einschränkungen würden die Grundrechte der Arbeitnehmer verletzen.
Social-Media-Guidelines: Stellt der Arbeitgeber Verhaltensregeln für den Umgang mit sozialen Medien auf (sogenannte Guidelines), muss der Betriebsrat beteiligt werden, wenn ein kollektiver Bezug besteht. Geschieht das nicht, kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen und das Arbeitsgericht einschalten. Maßnahmen zum Nachteil von Arbeitnehmern wären dann unwirksam. Verstöße gegen wirksam vereinbarte Guidelines können dagegen eine Abmahnung oder im Einzelfall sogar eine Kündigung rechtfertigen.
Eigene Social-Media-Auftritte des Arbeitgebers: Betreibt der Arbeitgeber selbst Seiten oder Accounts in sozialen Netzwerken, kann ein Mitbestimmungsrecht entstehen. Relevant sind dabei zwei Punkte:
- Kommentarfunktion: Können Kunden oder Follower Beiträge über das Verhalten einzelner Mitarbeiter posten, ist eine einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat erforderlich — so hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG).
- Personalisierte Zugänge: Können über den Account Leistungsdaten einzelner Arbeitnehmer — etwa Antwortzeiten — nachverfolgt werden, besteht ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Wichtig zu wissen: Äußerungen in sozialen Netzwerken, die den Arbeitgeber, Kunden oder Kollegen schlechtmachen, können arbeitsrechtliche Folgen haben. Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum — auch wenn Beiträge vermeintlich privat erscheinen.