Sachmittel - Fachliteratur

In Kürze

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Fachliteratur zur Verfügung stellen, die er für seine Arbeit braucht. Die Grundlage dafür ist § 40 Abs. 2 BetrVG.

Definition

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Sachmittel bereitzustellen, die für eine sachgerechte Betriebsratsarbeit erforderlich sind — dazu gehört auch Fachliteratur. Der Betriebsrat kann selbst entscheiden, welche Literatur er benötigt, muss dabei aber die Kosten für den Arbeitgeber im Blick behalten.

Als solide Grundausstattung gelten unter anderem:

  • Gesetzessammlungen mit den wichtigsten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften — für jedes Betriebsratsmitglied
  • Ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz — für jedes Betriebsratsmitglied
  • Weitere Kommentare und Fachbücher zum Arbeitsrecht, jeweils in der neuesten Auflage
  • Spezialliteratur für besondere Themen
  • Fachzeitschriften für den gesamten Betriebsrat
  • Rechtsprechungsdatenbanken in größeren Betrieben

Unter besonderen Umständen können auch ein Rechtschreib-Wörterbuch, ein fremdsprachiges Wörterbuch oder eine Tageszeitung als erforderlich anerkannt werden.

Die Fachliteratur steht dem Betriebsrat grundsätzlich zur alleinigen Nutzung zu. Nur in kleinen Betrieben oder bei selten genutzter Literatur kann der Betriebsrat auf vorhandene Bestände des Arbeitgebers verwiesen werden.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann der Betriebsrat seinen Anspruch im gerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.