In Kürze
Der Betriebsrat kann auf Kosten des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen hinzuziehen, wenn dies für seine Arbeit erforderlich ist. Ob dafür nur ein Beschluss oder auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Vertretung oder eine Beratung handelt.
Definition
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats. Dazu gehören auch Honorare für Rechtsanwälte oder externe Sachverständige. Der Betriebsrat ist dabei der Auftraggeber und hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten — vorausgesetzt, die Hinzuziehung war im Einzelfall erforderlich.
Wann ist die Hinzuziehung erforderlich? Sie ist erforderlich, wenn dem Betriebsrat die nötige Sachkunde fehlt, um eine konkrete Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Betriebsrat hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob die fehlenden Kenntnisse durch Schulungen oder Fachliteratur erworben werden könnten. Alternativ kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer aus dem Betrieb zur Verfügung stellen.
Formelle Voraussetzung: Beschluss des Betriebsrats Für jede Beauftragung — egal ob Beratung oder Vertretung — ist vorab ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erforderlich. Dieser muss festhalten, wer beauftragt wird, in welcher Angelegenheit, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen.
Vertretung und Beratung — ein wichtiger Unterschied
- Vertretung: Der Anwalt oder Experte handelt im Namen des Betriebsrats — zum Beispiel bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder beim Versand eines Anwaltsschreibens. Hier reicht ein Betriebsratsbeschluss. Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
- Beratung: Der Experte unterstützt den Betriebsrat fachlich, ohne nach außen aufzutreten — etwa bei der Prüfung einer Betriebsvereinbarung oder bei IT-Fragen. Hier ist nach § 80 Abs. 3 BetrVG zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nötig, die Thema, Person des Beraters, Zeitpunkt und Kosten regelt.
Sonderfälle: Betriebsänderung und Künstliche Intelligenz Bei einer Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kann der Betriebsrat nach § 111 Satz 2 BetrVG einen Berater hinzuziehen, ohne eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen zu müssen. Gleiches gilt seit einer Gesetzesänderung für Fragen rund um Künstliche Intelligenz: Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen hier stets als erforderlich.
Durchsetzung der Ansprüche Verweigert der Arbeitgeber die Vereinbarung oder die Kostenübernahme, kann der Betriebsrat seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich dabei anwaltlich vertreten lassen. Für diese Vertretung genügt wiederum ein Betriebsratsbeschluss. Der Betriebsrat kann seinen Freistellungsanspruch auch direkt an den Anwalt abtreten, damit dieser die Kosten selbst beim Arbeitgeber einfordern kann.