In Kürze
Sucht – zum Beispiel Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit – gilt als anerkannte Krankheit. Betroffene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Behandlung und soziale Absicherung.
Definition
Suchterkrankungen wie Alkoholismus, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit sind im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vollwertige Krankheiten. Das bedeutet: Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Krankenversicherungsschutz und Behandlung.
Eine Ausnahme gilt beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz: War eine alkoholbedingte Handlung die wesentliche Ursache eines Unfalls, entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – ein Arbeitsunfall liegt in diesem Fall nicht vor.
Wer übernimmt welche Kosten? Bei der Suchtbehandlung arbeiten verschiedene Stellen zusammen:
- Krankenkasse: übernimmt die ambulante Behandlung und die stationäre Entzugsbehandlung
- Rentenversicherungsträger: finanziert die anschließende Entwöhnungsbehandlung
- Arbeitgeber: zahlt zunächst das Entgelt fort (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
- Krankengeld bzw. Übergangsgeld: sichert das Einkommen, wenn die Entgeltfortzahlung endet
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung ist die eigene Einsicht und Motivation des Erkrankten. Eine frühzeitige Beratung – auch für Angehörige – ist daher besonders wichtig. Dabei gelten Diskretion und Datenschutz als oberste Grundsätze.