Summenabgleich

In Kürze

Der Summenabgleich war ein jährlicher Abgleich zwischen den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen und den gemeldeten Arbeitsentgelten. Diese Pflicht wurde zum 31. März 2003 abgeschafft und gilt seitdem nicht mehr.

Definition

Die Krankenkasse war als sogenannte Einzugsstelle verpflichtet, einmal im Jahr die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten abzustimmen. Das Ergebnis dieses Abgleichs musste dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

In den Summenabgleich flossen auch die Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, da diese ebenfalls Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind.

Die gesetzliche Grundlage war § 28k Abs. 2 SGB IV. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist diese Vorschrift zum 31. März 2003 vollständig entfallen. Summenabgleiche sind seitdem nicht mehr durchzuführen — auch nicht nachträglich für frühere Kalenderjahre, in denen kein Abgleich stattgefunden hat.