Sachmittel - Büropersonal

In Kürze

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Büropersonal verlangen, wenn es für seine Arbeit notwendig ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber — die fachliche Weisung liegt beim Betriebsrat.

Definition

Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Maße sachliche Mittel zur Verfügung stellen. Dazu kann auch Büropersonal gehören, das den Betriebsrat bei seiner laufenden Arbeit unterstützt.

Ob eine Bürokraft tatsächlich benötigt wird, entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung. Dabei muss er den Umfang der anfallenden Arbeiten sowie die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten berücksichtigen. Entscheidend ist nicht die Größe des Betriebs, sondern der tatsächliche Arbeitsaufwand — allerdings fällt der Nachweis der Erforderlichkeit in größeren Betrieben leichter.

Je nach Bedarf kann der Anspruch eine zeitweise Schreibkraft oder auch eine oder mehrere dauerhaft für den Betriebsrat tätige Bürokräfte umfassen.

Mitspracherecht bei der Auswahl: Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, welche Person als Bürokraft eingesetzt wird. Er kann eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Person ablehnen, wenn er kein Vertrauen zu ihr hat oder dieses verloren hat.

Wichtig: Die Bürokraft wird zwar vom Arbeitgeber bezahlt, untersteht aber fachlich dem Betriebsrat und führt dessen Weisungen aus.