In Kürze
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Sie genießen im Arbeitsleben besonderen Schutz und Förderung; Arbeitgeber, die nicht genug schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Definition
Schwerbehinderte Menschen ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet Personen mit einer länger als sechs Monate andauernden Funktionsbeeinträchtigung und einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Voraussetzung ist außerdem, dass Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes bestehen.
Rechtsgrundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), insbesondere § 2 SGB IX. Der Status setzt eine behördliche Feststellung des Grades der Behinderung voraus — zuständig ist das Versorgungsamt, das auf Antrag prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und entsprechende Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einträgt.
In der Praxis ist der Status maßgeblich für:
- Besonderen Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub (5 Arbeitstage pro Jahr)
- Betriebliche Mitwirkungsrechte (z. B. Schwerbehindertenvertretung)
Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung können zusätzliche Vergünstigungen erhalten, etwa:
- Steuererleichterungen
- Kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
- Parkerleichterungen
- Befreiung von Rundfunkgebühren
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, zahlen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX an das zuständige Integrationsamt. Wichtig: Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt nicht die Beschäftigungspflicht — sie besteht weiterhin. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote und kann steigen, wenn eine gesetzlich festgelegte Bezugsgröße um mindestens 10 % gestiegen ist. Die eingenommenen Mittel werden genutzt, um schwerbehinderten Menschen den Arbeitsplatz zu sichern — zum Beispiel durch finanzielle Unterstützung bei der behinderungsgerechten Umrüstung von Maschinen und Geräten.
Abzugrenzen sind schwerbehinderte Menschen von gleichgestellten behinderten Menschen: Wer einen GdB von mindestens 30, aber unter 50 hat, kann unter bestimmten Bedingungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden — nämlich dann, wenn ohne diese Gleichstellung kein Arbeitsplatz gefunden oder der bisherige nicht gehalten werden kann. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Der Zusatzurlaub, der schwerbehinderten Menschen zusteht, gilt für gleichgestellte Personen jedoch nicht.