Sachmittel - Büroräume

In Kürze

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Betriebsrat geeignete Büroräume zur Verfügung zu stellen. Grundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG.

Definition

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Maße Räume für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung bereitstellen. Die Räume müssen funktionsgerecht, benutzbar und angemessen möbliert sein — nicht irgendein beliebiger Raum genügt.

In größeren Betrieben hat der Betriebsrat in der Regel Anspruch auf ein eigenes Büro zur alleinigen Nutzung am Sitz der Betriebsleitung. In kleineren Betrieben kann es ausreichen, Räume zu bestimmten Zeiten zu teilen — vorausgesetzt, die Betriebsratstätigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt und ungestörtes Arbeiten ist möglich.

Das Büro muss außerdem bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:

  • Abschließbarkeit — der Betriebsrat erhält die Schlüssel
  • Schallisolierung und Sichtschutz — Gespräche dürfen von außen nicht hörbar oder einsehbar sein
  • Ausreichend Tageslicht — ein fensterloser Raum ist nicht geeignet
  • Technische Grundausstattung — z. B. PC oder Laptop, Internetzugang, Drucker und Telefon
  • Ausstattungsstandard — die Einrichtung muss dem im Betrieb üblichen Standard entsprechen

Steht kein eigenes Büro zur Verfügung und werden Räume mit anderen Betriebszwecken geteilt, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat abschließbare Aktenschränke zur ausschließlichen Nutzung bereitstellen, zu denen nur der Betriebsrat die Schlüssel besitzt.

Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat einmal Räume zugewiesen, darf er diese nicht eigenmächtig entziehen oder den Betriebsrat ohne dessen Zustimmung umziehen lassen.

Der Anspruch auf Räumlichkeiten steht dem Betriebsrat als Gremium zu — nicht einzelnen Listen oder Gruppierungen innerhalb des Gremiums. Möchte eine Gruppe einen eigenen Arbeitsbereich nutzen, muss sie einen entsprechenden Antrag in einer Betriebsratssitzung stellen, über den das Gremium abstimmt.

Alle Betriebsratsmitglieder können unter Umständen einen eigenen Schlüssel zum Büro beanspruchen — insbesondere dann, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten oder in verschiedenen Betriebsteilen arbeiten. Dieses Recht ergibt sich mittelbar aus § 34 Abs. 3 BetrVG, der jedem Mitglied das jederzeitige Einsichtsrecht in Unterlagen sichert. Einen solchen Anspruch macht das Mitglied gegenüber dem Betriebsrat geltend, nicht gegenüber dem Arbeitgeber.