Sozialplan - Verfahren

In Kürze

Bevor ein Sozialplan zustande kommt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren und mit ihm verhandeln. Scheitern die Verhandlungen, entscheidet eine Einigungsstelle verbindlich.

Definition

Das Verfahren zum Abschluss eines Sozialplans beginnt mit der Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern schreibt § 111 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung informieren und die Folgen mit ihm beraten muss — und zwar bevor eine endgültige Entscheidung gefallen ist.

Die Unterrichtung muss vollständig sein. Dazu gehören eine genaue Beschreibung der geplanten Maßnahmen, die Gründe dafür, die Auswirkungen auf die Beschäftigten sowie der zeitliche Ablauf. Auch erforderliche Unterlagen sind vorzulegen. Existiert im Betrieb ein Wirtschaftsausschuss, ist dieser nach § 106 BetrVG erster Ansprechpartner. Der Betriebsrat kann zur Vorbereitung einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG).

Anschließend folgen die Verhandlungen über den Sozialplan. Diese können gleichzeitig mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder auch unabhängig davon geführt werden. Wichtig: Sozialplanleistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Kommt keine Einigung zustande, kann ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit als Vermittler eingesetzt werden. Bleibt auch das erfolglos, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich über den Sozialplan und muss dabei sowohl die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer als auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen (§ 112 Abs. 5 BetrVG).

Ein einvernehmlich erzielter Sozialplan ist schriftlich festzuhalten und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Er kann auch per qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Nach Abschluss informieren Betriebsrat und Arbeitgeber die Belegschaft — gemeinsam bei Einigung, getrennt bei Einigungsstellenspruch. Die Umsetzung liegt beim Arbeitgeber; der Betriebsrat übernimmt eine Kontroll- und Beteiligungsfunktion.