Saisonarbeitskräfte

In Kürze

Saisonarbeitskräfte sind Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine befristete Tätigkeit nach Deutschland kommen, um einen jahreszeitlich bedingten Mehrbedarf an Arbeitskräften zu decken. Die Beschäftigung ist auf bis zu acht Monate begrenzt und kann unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei sein.

Definition

Als Saisonarbeitskraft gilt, wer vorübergehend nach Deutschland kommt, um eine versicherungspflichtige, auf maximal acht Monate befristete Arbeit auszuüben, die auf einem jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden Mehrbedarf beruht. Typische Bereiche sind Landwirtschaft, Obst- und Weinbau. Tätigkeiten ohne saisonalen Charakter – etwa in der Pflege oder in Schlachtbetrieben – fallen nicht darunter.

Kurzfristige Beschäftigung und die 70-Tage-Regel: Eine Saisonarbeit gilt als kurzfristig – und ist damit sozialversicherungsfrei –, wenn sie im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, darf maximal drei Monate beschäftigt sein. Die 70-Tage-Grenze gilt nur bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.

Bezahlte Urlaubstage und Krankheitstage (nach mindestens vier Wochen Beschäftigung) zählen als Arbeitstage und werden auf die 70-Tage-Frist angerechnet. Wochenendtage, an denen nicht gearbeitet wird, zählen hingegen nicht mit.

Herkunft der Saisonarbeitskräfte: Arbeitnehmer aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz können aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit direkt einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber abschließen. Für Arbeitskräfte aus bestimmten Drittstaaten – derzeit Georgien und Moldau – bestehen Vermittlungsabsprachen mit der Bundesagentur für Arbeit; sie benötigen eine Arbeitserlaubnis, aber keinen gesonderten Aufenthaltstitel.

Ukrainische Kriegsflüchtlinge erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einschließt. Wer sie als Saisonkraft einstellt, muss sicherstellen, dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt" vorliegt.

Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Tätigkeit: Übt eine Person ihre Saisonarbeit in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs aus und arbeitet sie ansonsten in einem anderen EU-Staat, gelten in der Regel die Sozialversicherungsvorschriften des Wohnstaates – vorausgesetzt, dort wird der wesentliche Teil der Beschäftigung ausgeübt (mindestens 25 % der Arbeitszeit und des Entgelts). Als Nachweis dient die Bescheinigung A1 des Heimatstaates. Liegt diese nicht vor, gelten die deutschen Vorschriften. Bei unbezahltem Urlaub im Heimatstaat gelten grundsätzlich die deutschen Sozialversicherungsvorschriften nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a EG-Verordnung Nr. 883/2004.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Saisonarbeitskräfte stets über den deutschen Arbeitgeber versichert.